MWST Sätze sinken ab dem 01.01.2018

Am Sonntag, 24. September 2017 wurde die Vorlage „Altersvorlage 2020“ an der Urne abgelehnt. Die bestehenden MWST – Sätze gelten seit 2011 und werden nun auf den 1. Januar 2018 wie folgt angepasst:

mwst sätze

Unsere Empfehlung an Sie:

  • Rechnungsstellung: Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt oder der Zeitraum der Leistungserbringung. Wird die Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzreduktion erbracht, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2017 entfallenden Teil der Leistung zu den neuen Sätzen steuerbar. Nicht massgebend sind der Zeitpunkt der Rechnungsstellung, der Zeitpunkt der Zahlung und der Übergang von Nutzen und Gefahr.

    Erstreckt sich eine periodische Leistung über den Zeitpunkt der Steuersatzsenkung hinaus, ist eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den alten und den neuen Steuersatz vorzunehmen.

    Leistungen, die zu den alten und neuen Sätzen steuerbar sind, dürfen in der gleichen Rechnung aufgeführt werden. Bei nicht klarer Auseinanderhaltung der beiden betroffenen Jahre, ist die Gesamtleistung zum alten Satz steuerbar.
  • Entgeltsminderungen wie Skonti, Rabatte und Verluste auf Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2018 sind mit den alten Steuersätzen zu korrigieren.
  • Erhaltene Akontozahlungen für bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen sind zu den alten Sätzen zu versteuern.
  • Vorauszahlungen: ist zum Zeitpunkt der Vorauszahlung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2017 erbracht wird, so kann in Rechnungen für Vorauszahlungen der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2018 entfallende Teil der Leistung bereits zum neuen Satz aufgeführt werden.
  • Angefangene Arbeiten: wir empfehlen, die angefangenen Arbeiten per 31. Dezember 2017 nach Möglichkeit mit einer separaten (Akonto-) Rechnung zum alten Steuersatz zu fakturieren.
  • Verträge und Vereinbarungen: wo noch die alten Sätze vermerkt sind, müssen Verträge und Vereinbarungen angepasst werden.
  • Umstellung von IT – Systemen und Buchhaltungsprogrammen.

Stellen Sie sicher, dass Ihre MWST Sätze zeitnah angepasst sind oder lassen Sie sich von uns beraten und helfen!

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