Das Volk und die Kantone haben 2022 die Annahme der Reform AHV 21 beschlossen, somit soll die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert werden. Diese Massnahme beinhaltete auch den Bundesbeschluss zur Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Anhebung der Mehrwertsteuersätze per 1.1.2024.
Erhöhung der Steuersätze ab 2024
Die MWST-Sätze ab dem 1. Januar 2024 lauten wie folgt:
Bis 31. Dezember 2023 | Neu ab 1. Januar 2024 | |
---|---|---|
Normalsatz: | 7,7 % | 8,1 % |
Reduzierter Satz: | 2,5 % | 2,6 % |
Sondersatz für Beherbergung: | 3,7 % | 3,8 % |
Wann müssen die neuen Steuersätze angewendet werden?
Massgeblich für den Steuersatz ist der Zeitpunkt, an dem die Leistung erbracht wird. Das Ausstellungsdatum der Rechnung und das Zahlungsdatum sind nicht relevant. Die bisherigen Steuersätze gelten somit weiterhin für alle bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen, während die neuen Steuersätze ab dem 1. Januar 2024 für alle danach erbrachten Leistungen Anwendung finden. Diese Regelung erstreckt sich ebenfalls auf Teilzahlungen und Teilrechnungen. Erhaltene Vorauszahlungen für Leistungen im neuen Geschäftsjahr sind mit den neuen Kursen abzurechnen.
Saldo- und Pauschalsteuersätze:
Die Steuersatzerhöhung betrifft auch die Saldo- und Pauschalsteuersätze, welche ab dem 1. Januar 2024 teilweise erhöht werden.
Bis 31.12.2023 | Neu ab 1. Januar 2024 |
---|---|
0.1% | 0.1% |
0.6% | 0.6% |
1.2% | 1.3% |
2.0% | 2.1% |
2.8% | 3.0% |
3.5% | 3.7% |
4.3% | 4.5% |
5.1% | 5.3% |
5.9% | 6.2% |
6.5% | 6.8% |
Ausserdem werden auch die Grenzwerte für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode angehoben. Diese werden wie folgt angepasst:
Bis 31. Dezember 2023 | Neu ab 1. Januar 2024 | |
---|---|---|
Umsatzgrenze | CHF 5’005’000 | CHF 5’024’000 |
Steuerzahllast | CHF 103’000 | CHF 108’000 |
Bei einem Umsatz aus steuerbaren Leistungen von mehr als CHF 5’024’000 oder bei einer anfallenden Mehrwertsteuer von mehr als CHF 108’000 ist die effektive Methode anzuwenden.
Abrechnung ESTV
In der Abrechnung über das 3. Quartal (bzw. das 2. Semester bei Anwendung von Saldosteuersätzen), bzw. den Monat Juli 2023 kann erstmals zu den neuen Steuersätzen deklariert werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Massgebend dafür, wie die einzelnen Leistungen in der Abrechnung zu deklarieren sind, ist der Zeitpunkt oder der Zeitraum der Leistungserbringung.
Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen unterliegen den neuen Steuersätzen.
Fazit
Die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2024 ist beschlossene Sache. Nun ist es wichtig, die Änderungen in den internen Systemen entsprechend zu hinterlegen:
- Buchhaltungssysteme à jour bringen
- Rechnungsvorlagen anpassen
Gerne stehen wir Ihnen für diese Schritte als auch für weitere Fragen in Zusammenhang mit der Anpassung der Mehrwertsteuersätze zur Verfügung.